Die Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und aufgestockt
Die wichtigsten Neuerungen auf einem Blick:
- Die Überbrückungshilfe III steht ab sofort mehr Unternehmen zur Verfügung.
- Die Beantragung wird durch das alleinige Kriterium Umsatzeinbruch vereinfacht.
- Für besonders betroffene Branchen, wie etwa dem Einzelhandel, der Reisebranche und Unternehmen aus der Pyrotechnikindustrie, gelten gezielte Regelungen.
- Der Förderzeitraum für die gilt von November 2020 bis Juni 2021. Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Das heißt, sollte ein Unternehmen bereits die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, ist eine weitere Förderung über die Überbrückungshilfe III für diese beiden Monate (November und/oder Dezember) ausgeschlossen.
- Die Antragsstellung für die Überbrückungshilfe III soll ab Februar möglich sein. Die Auszahlungen sollen laut Bundeswirtschaftsministerium im März 2021 erfolgen, wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder selbst.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen in Deutschland mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, bislang waren es bis zu 500 Millionen Euro.
Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können eine gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Bisherige Differenzierungen nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit entfallen damit.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III hat weiterhin über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Rechtsanwälte*innen und vereidigte Buchprüfer*innen zu erfolgen. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung liegt bei 500.000 Euro pro Monat.
Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
Für den Einzelhandel wird der Wertverlust für unverkäufliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Ebenso können Investitionen für die bauliche Modernisierung, Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Bei der Reisebranche wurden bisher die Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierung berücksichtigt. Diese Regelung wird nun ergänzt, externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten anerkannt.
Für Unternehmen aus der Pyrotechnikindustrie gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Ebenso können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
Sonderhilfe für Soloselbstständige
Soloselbstständige sollen eine einmalige „Neustarthilfe“ als Betriebskostenpauschale in Höhe vom max. 7.500 Euro (bisher 5.000 Euro) unter verbesserten Anspruchsvoraussetzungen erhalten.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III
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