Kurzarbeit: Das müssen Sie als Unternehmen jetzt wissen
Durch den erneuten Lock-Down in Folge der Corona-Pandemie sind viele Unternehmen und Beschäftigte wieder oder weiterhin auf Hilfen im Rahmen von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld angewiesen. Damit diese Hilfen schnell und korrekt genehmigt werden können, sind einige Punkte zu beachten:
Eine erneute Anzeige auf Kurzarbeit muss dann gestellt werden, wenn im Betrieb bereits kurzgearbeitet, dann aber für drei Monate am Stück unterbrochen wurde und nun erneut eingeführt werden soll.
Wird Kurzarbeit jedoch nur fortgeführt, genügt eine formlose Anzeige auf Verlängerung bei der örtlichen Arbeitsagentur, zum Beispiel per E-Mail. Darin ist unbedingt mitzuteilen, warum und für wie lange Kurzarbeit fortgeführt wird.
Betriebe beschleunigen die Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld erheblich, wenn die Unterlagen ausschließlich vollständig eingereicht werden.
Für die monatlichen Abrechnungen gilt es, die Berechnung durch die Lohnbüros oder Buchhaltungen abzuwarten. Dies ist in der Regel erst nach Monatsende der Fall. Vorzeitige oder unvollständig eingereichte Anträge haben eine deutlich verlängerte Bearbeitungsfrist
Übrigens: Urlaubsansprüche bestehen auch in Corona-Zeiten und müssen auch während der Kurzarbeit verbraucht werden.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld finden Sie hier >>.
Hilfe bei der Antragstellung bietet der neue digitale Assistent U:DO.
Individuelle Fragen können unter der kostenfreien Servicerufnummer 0800 4 5555 20 geklärt werden.
Tipp: In unseren FAQs haben wir alle wichtigen Antworten auf Fragen im Rahmen der Corona-Pandemie aufgelistet.
Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um eine Pressemitteilung Dritter. Für den Inhalt zeichnet sich die WEGE mbH nicht verantwortlich.