Neustarthilfe

Die Neustarthilfe bietet Soloselbstständigen einen Liquiditätsvorschuss


Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbstständige, die durch die Coronapandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Sie beträgt bis zu 7.500 Euro und wird als Liquiditätsvorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021 ausgezahlt. Anträge können ab sofort bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Auch sogenannte unständig Beschäftigte können ab Januar 2021 die Neustarthilfe beantragen, was beispielsweise besonders Schauspieler*innen zugutekommt. Dazu zählen auch die “kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten”. Das hat die Bundesregierung am 5. Februar 2021 verkündet.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Wirtschaftshilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.

Erfüllt eine soloselbständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der Soloselbständige Anspruch hat.

Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der Soloselbständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Wie wird der Antrag für die Neustarthilfe gestellt?

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, stellen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und nutzenn dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat. Die Auszahlung der Neustarthilfe soll in der Regel wenige Tage nach Antragstellung erfolgen.

Wichtige Hinweise:

  1. Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  2. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
  3. Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können.

Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Mehr Informationen zu allen Wirtschaftshilfen finden Sie in unseren FAQs.

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