Amt für Verkehr
Werbung vor dem Laden: Was im öffentlichen Raum erlaubt ist
Werbemaßnahmen vor dem Geschäft zählen zur Nutzung des öffentlichen Raums und unterliegen daher bestimmten rechtlichen Vorgaben. Dazu gehören unter anderem sogenannte Kundenstopper wie Werbeaufsteller oder Beachflags.
Geringfügige Werbung im öffentlichen Raum darf Gehwege nicht blockieren, muss standsicher aufgestellt sein und ist in vielen Fällen genehmigungspflichtig. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach Standort, beispielsweise in Fußgängerzonen, der Innenstadt oder in Stadtteilzentren. In der Regel wird hierfür ein Gestattungsvertrag mit der Stadt geschlossen.
Hier können Sie die Sondernutzung für das Aufstellen von Warenauslagen auf öffentlicher Verkehrsfläche beantragen. Zum Antrag!
Eine frühzeitige Planung ist empfehlenswert, um die Passantenführung, die Barrierefreiheit sowie die geltenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Auch für Markisen ist eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich.
Hinweis: Das Verteilen von Flyern im öffentlichen Raum ist ebenfalls genehmigungspflichtig und muss kostenpflichtig beim Amt für Verkehr angemeldet werden.
Beim Serviceportal der Stadt Bielefeld können Sie eine Sondernutzung für sonstige Nutzungszwecke beantragen. Hier geht`s zum Antrag.
Ihre Ansprechpartnerin bei der WEGE