Überbrückungshilfe II kann ab sofort beantragt werden


Für den Zeitraum September bis Dezember 2020


Kleine und mittelständische Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Soloselbstständige, die aufgrund der Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung weiter geschlossen sind oder nicht mit voller Kraft arbeiten können, können ab sofort die Überbrückungshilfe II vom Staat beantragen. Diese knüpft an die Überbrückungshilfe I an, deren Antragsfrist am 9. Oktober ausgelaufen ist. Hier sind nur noch Änderungsanträge möglich.

Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten über die Überbrückungshilfe II direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe II erhalten Sie hier. In unseren FAQs haben wir noch mehr Information zur Corona-Pandemie gesammelt.

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