Neue Überbrückungshilfe

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Einbezogen sind Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Eine Checkliste, ob ihr Unternehmen antragsberechtigt ist, finden sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/checkliste.html.

Antragsvoraussetzungen
Antragsvoraussetzung ist es, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste. Das wird angenommen, wenn das Unternehmen im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zu verzeichnen hatte. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer abschließenden Liste. Zahlungen an verbundene Unternehmen werden nicht berücksichtigt.
Die Liste beinhaltet Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben. Alle bisher aufgeführten Positionen müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein. Zusätzlich umfasst sind Kosten für Auszubildende. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit zehn Prozent der oben aufgeführten Fixkosten gefördert. Bei Reisebüros sind auch Provisionen, die Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt wurden, umfasst. Auch die Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung anfallen sind förderfähig.

Das Land ergänzt die Überbrückungshilfe um die sog. “NRW Überbrückungshilfe Plus”. Für Solo-Selbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber*innen (bis max. 50 MA) können einmalig Zahlungen von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Kompensation für den entgangenen Unternehmerlohn beantragt werden (siehe https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe).

Förderhöhe
Erstattet werden bei einem jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat gerechneten Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August 2020 von

  • mehr als 70 Prozent: 80 Prozent der Fixkosten,
  • 50 bis 70 Prozent: 70 Prozent der Fixkosten,
  • 40 bis kleiner 50 Prozent: 40 Prozent der Fixkosten.

Die Umsätze werden, soweit noch nicht gesichert bekannt, für den Antrag geschätzt. Für Monate mit einem kleineren Umsatzeinbruch als 40 Prozent, entfällt der Anspruch anteilig.
Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.

Antragstellung
Die Administration des Programms erfolgt vollständig digital. Anträge sind über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen, der die Antragsvoraussetzungen prüft und sich auf dem bundeseinheitlichen Portal registriert.
Die Antragsfristen enden am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Mehr Informationen
https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

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