Corona-Pandemie: Wir unterstützen Sie!

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Unsere FAQ geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Hilfen und Regelungen.

Corona FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Corona

Aktualisiert am 19.03.2022

Welche Finanzierungshilfen gibt es aktuell?

Die Überbrückungshilfe III wird bis 31.12.2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus verlängert.

Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können (Anträge können bis zum 30.09.2021 gestellt werden). Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt (Neustarthilfe Plus).

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird bis Endes des Jahres verlängert. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Wirtschaftshilfen. Die Härtefallhilfen sollen diejenigen Unternehmen unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird. Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

 

Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Coronabedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Diese liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.

Als Unternehmen gilt für die Antragsstellung dabei jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unterneh-men ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.

 

Antragstellung und -bewilligung: Die Beantragung der Härtefallhilfen erfolgt grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer).
Die Höhe der Förderung hängt von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, das heißt insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Die Bewilligung der Mittel muss beihilferechtskonform erfolgen.

 

Weitere Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und unter www.haertefallhilfen.de.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Wer kann die Förderung beantragen?
Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.

Was und wie wird gefördert?

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe Plus ist Juli bis September 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.

Erfüllt eine soloselbständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der Soloselbständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der Soloselbständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Wie stellen Sie den Antrag?

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Wichtige Hinweise:

  1. Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  2. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
  3. Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können.

Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Die Neustarthilfe wird als Neustarthilfe Plus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich! Die Frist für die Abgabe der Rückmeldung ist der 31.10.2021.

Unternehmen, die die NRW-Soforthilfe beantragt haben, werden aktuell nicht mehr im sog. Rückmeldeverfahren per E-Mail angeschrieben. Eigentlich sind Zuwendungsempfänger*innen verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum ist. 
Durch den zweiten Lockdown hat sich das NRW-Soforthilfeteam dazu entschieden die Soforthilfe erst im nächsten Jahr abzurechnen. Wer trotzdem z.B. aus steuerlichen Gründen eine Abrechnung wünscht kann diese anfordern.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1.  Vorgezogene freiwillige Abrechnung
    Gerne können Sie diesen Link zum Abrechnungsverfahren nutzen, um Ihre persönliche Förderhöhe zu ermitteln. Sollten Sie feststellen, dass Ihnen mit der Pauschale zu viel Fördermittel ausgezahlt wurden, können Sie diese freiwillig vorzeitig zurückzahlen. Nutzen Sie diesen Link bitte auch, wenn Sie bereits freiwillig Rückzahlungen vorgenommen haben.
  2. Abrechnung nach Aufforderung im nächsten Jahr
    Alternativ kommen wir wegen der Berechnung Ihrer persönlichen Förderhöhe im nächsten Jahr auf Sie zu, da wir die Abrechnung der Fördermittel mit dem Bund vornehmen müssen. Für eine eventuelle (Teil-) Rückzahlung gewähren wir Ihnen großzügig bemessene Fristen.


Auf die Abrechnungsmodalitäten hat der Zeitpunkt der Abrechnung keinen Einfluss. Es entstehen Ihnen daher keine Nachteile bei einer vorgezogenen Abrechnung.

Infos zum Rückmeldeverfahren: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren und unter der Telefonhotline 0211 – 7956 4995.

Grundsätzlich können Unternehmen auch weiterhin auf bekannte Förderkredite und -angebote der KfW-Bank zurückgreifen, die im Zuge der Krisenbewältigung zu günstigeren Konditionen beantragt werden können. In vereinfachten, unbürokratischen Prüfverfahren stehen auch diese Hilfen aktuell Unternehmen sehr schnell zur Verfügung. Sie können über das bewährte Hausbankverfahren als Kredit für Investitionen und ab sofort auch für Betriebsmittel beantragt werden, sofern das Unternehmen zum 31.12.2019 noch keine Liquiditätsprobleme hatte. Die Produkte sind u.a.:

  • KfW-Schnellkredit für Unternehmen unabhängig von der Anzahl an Beschäftigen und Solo Selbstständige (verlängert bis 31.12.2021)
  • KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
  • KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
  • KfW-Konsortialfinanzierung ab 25 Mio. Euro


Weitere Informationen zur KfW-Corona-Hilfe finden Sie unter: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html, bei der Hotline der KfW unter 0800/5399001 oder bei ihrer Hausbank bzw. ihrem Finanzierungspartner.

Die NRW.Bank hat im Zuge aktueller Programmanpassungen seinen NRW.Bank Universalkredit überarbeitet. Er dient in erster Linie dazu Betriebsmittel aber auch Investitionen zu finanzieren, sowohl bei etablierten Unternehmen als auch bei Freiberuflern und Existenzgründern. Aktuell wird die Risikoübernahme (für die Hausbank) ausgeweitet und neue Laufzeitvarianten angeboten, um die krisenbedingten Liquiditätsbedarfe einfacher zu überbrücken. Einen Überblick über weitere Hilfen der NRW-Bank finden Sie unter: https://www.nrwbank.de/de/themen/gruendung/corona-hilfe-nrwbank.html oder bei der Telefon-Hotline 0211-91747 4800

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und des Landesbürgschaftsprogramms (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden.  Die Verbürgungsquote wird aktuell auf 80 Prozent (bis 10 Jahre Laufzeit) oder gar auf 90 Prozent (bis zu 6 Jahre Laufzeit) erhöht. Ebenso sind ExpressBürgschaften für Kredite bis 250.000 Euro als schnelle Hilfen verfügbar. Freiberufler*innen (max. 10 Mitarbeitenden) und kleine Unternehmen können eine Schnellbürgschaft bis zu 250.000 Euro mit 100 Prozent Verbürgungsquote abschließen.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben außerdem die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Die Mezzaninfinanzierung als stille Beteiligung führt zur sofortigen Liquiditätsstärkung und verbessert das Rating bzw. die Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.

Sollten Sie weitere Fragen zu Förderhilfen in NRW haben, hilft Ihnen das NRW.BANK-Service-Center: 0211/917414800 oder Ihre Hausbank bzw. Ihr Finanzierungspartner weiter.

Bundesprogramm „Neustart Kultur“

Rund eine Milliarde Euro stellt die Bundesregierung zur Verfügung, um das kulturelle Leben wieder anzukurbeln. Darin enthalten ist eine finanzielle Unterstützung für insbesondere privat geführte Einrichtungen, die ihren Betrieb unter erschwerten Voraussetzungen (z.B. Umsetzung Hygienekonzept, Online-Ticketing-System, Modernisierung Belüftung etc.) wieder aufnehmen. Den Löwenanteil bildet ein nach Sparten (Musik, Theater und Tanz, Film, Sonstiges) aufgeteilter Nothilfetopf, mit dem die zahlreichen kleinen und mittleren, privatwirtschaftlich geführten Kulturstätten und -projekte unterstützt werden sollen, damit diese wiederum ihren Betrieb aufnehmen und wieder Arbeitsmöglichkeiten bieten bzw. neue Aufträge an freiberuflich Tätige und Soloselbstständige vergeben können. Zusätzlich können alternative, auch digitale Angebote ebenfalls gefördert werden, die der Vermittlung, Vernetzung und Verständigung im Kulturbereich dienen (u.a. Museum 4.0). Schließlich gibt es noch eine Hilfe für den privaten Rundfunk, der durch den Einbruch an Werbeeinnahmen schwer getroffen ist. Weitere Infos folgen auf: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/weg-frei-fuer-neustart-kultur-1766040

NRW-Stärkungspaket „Kunst und Kultur“

Besonders krisengebeutelt ist die Branche der Kultur- und Kunstschaffenden. Dies haben NRW-Ministerpräsident Laschet und Vertreter*innen der Kultursparten, Verbände und Institutionen bei einem virtuellen Kulturgipfel Anfang Juli festgestellt und über Perspektiven und Zukunft der Szene in NRW beraten. Bei diesen Beratungen kam ein Stärkungspaket heraus, das zwei Bausteine umfasst: 1) ein großangelegtes Stipendienprogramm für freischaffende Künstler*innen (ca. 15.000 Stipendien von jeweils 7.000 Euro, insgesamt ca. 105 Mio. Euro) und 2) einem Stärkungsfonds für Kultureinrichtungen (v.a. vom Land und Kommunen getragene Einrichtungen oder freie gemeinnützige Initiativen, insgesamt ca. 80 Mio. Euro). Beides ergänzt das Bundesprogramm „Neustart Kultur“. Die Ausschreibung für das Stipendienprogramm soll zeitnah erfolgen. Weitere Infos auf den Seiten des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft: https://www.mkw.nrw/presse/staerkungspaket-nrw

Das Stipendienprogramm des NRW-Ministeriums für Kultur und Wissenschaft ist in der Zwischenzeit ausgelaufen. Die Anstragstellungen für den Stärkungsfond können bis zum 16. November 2020 eingereicht werden.

Grundsicherung für Selbstständige

Freiberufliche Künstler*innen können als Selbstständige eine Grundsicherung beim Jobcenter beantragen, wenn die Arbeitszeit unter 15 Wochenstunden liegt; in Notfällen als Soforthilfe ohne Vermögensprüfung. Beinhaltet sind Miete, Grundsicherung von 400 – 500 Euro, Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Antrag kann jederzeit formlos telefonisch oder schriftlich gestellt werden. Der Neuantrag auf Arbeitslosengeld II ist online abrufbar:
http://www.arbeitsagentur.de/antrag-arbeitslosengeld2.

Für Selbstständige und Unternehmen bieten Bund und Länder derzeit eine Reihe steuerlicher Entlastungen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Herabsetzung oder Stundung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
    Die Finanzverwaltung kommt von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest möglich aus. Für Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung.
  • Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen
    Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betreffen die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
  • Stundung von Sozialbeiträgen
    Für Unternehmen in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten besteht die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass eine erhebliche Härte für das Unternehmen vorliegt. Diese ergibt sich wiederum, wenn sich das Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder wenn es im Falle des sofortigen Einzugs in diese geraten würden. Im Sozialgesetzbuch § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV sind die Voraussetzungen beschrieben. Die Stundung wird gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt. Über den Stundungsantrag sowie die Bedingungen entscheiden die Krankenkassen. Bitte wenden Sie sich als betroffenes Unternehmen direkt an die zuständige Krankenkasse.


Antragsübersicht:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung via ELSTER:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/anleitung_ust-svz.pdf

Antrag auf Steuererleichterung: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/antrag_steuererleichterungen.pdf

Kontaktieren Sie das für Sie zuständige Finanzamt, welche Regelungen Sie in Anspruch nehmen können.

Sollten Sie eine solche freiwillige Sozialversicherung bei der Arbeitsagentur im Rahmen der Existenzgründung abgeschlossen haben, sollten Sie es nicht versäumen, diese nun bei einer Existenzgefährdung in Anspruch zu nehmen. Dazu gibt es jedoch einige Richtlinien, die Sie einhalten müssen, um tatsächlich das Arbeitslosengeld zu erhalten.

Formal schreibt die Bundesagentur für Arbeit als Voraussetzung vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betragen muss, um das Arbeitslosengeld aus der freiwilligen Versicherung zu erhalten. Ein Zuverdienst von 165 Euro pro Monat ist während der Inanspruchnahme möglich – alle weiteren Einnahmen werden angerechnet.

Eine Gewerbeabmeldung ist dabei unumgänglich. Informieren Sie sich daher unbedingt vorab bei Ihrem Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.

Auch für Start-ups stellt das Land NRW eine zusätzliche Finanzierungshilfe bereit. Mit dem neuen Programm NRW.Start-up akut (www.nrwbank.de/start-up-akut) können innovative, wachstumsorientierte Unternehmen (Kapitalgesellschaften) in der Seed- oder Start-up-Phase (bis drei Jahre nach Gründung) ein sog. Wandeldarlehen beantragen. Die Fördersumme von 15.000 bis 200.000 € ist de-minimis-relevant und kann bei Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital umgewandelt werden. Bei Beantragung ist jedoch noch kein privater Co-Investor notwendig.

Darüber hinaus stehen die bewährten Finanzierungsangebote NRW.SeedCap und NRW.Bank Venture Fonds zu verbesserten Konditionen zur Verfügung. Beide Angebote setzen die Beteiligung eines weiteren Investors (Business Angel bzw. Gesellschafter oder Co-Investor) voraus und spiegeln dessen Investitionen pari passu.

www.nrwbank.de/seedcap
www.nrwbank.de/venturefonds

Gewerbesteuer
Unternehmen können die Stundung der Gewerbesteuervorauszahlung beantragen, wenn sich die aktuelle wirtschaftliche Situation verändert.

Grundsteuer
Auch die Zahlung der Grundsteuer können Unternehmen stunden lassen.

Vergnügungssteuer
Geschlossene Betriebe müssen keine neuen Vergnügungs- und Wettbürosteuern zahlen. Steuerforderungen, die vor der Schließung entstanden sind, können gestundet werden.

Möchten Sie eine Stundung vornehmen, dann schicken Sie eine formlose E-Mail mit Ihrem Anliegen und der Schilderung des Sachverhalts an amt200@bielefeld.de


Mietzahlungen an den Immobilienservicebetrieb (ISB) der Stadt Bielefeld

Der ISB stundet Mietzahlungen für gewerbliche Mieter für bis zu sechs Monate. Wenn Sie hiervon Gebrauch machen möchten, schicken Sie eine E-Mail an immobilienservicebetrieb@bielefeld.de

Für anliegende Gewerbetreibende wird die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen für das gesamte Jahr 2021 ausgesetzt.

Die Coronakrise soll nicht zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen werden“, so kündigt das Bundeministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das neue Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ an, mit dem Ausbildungsbetriebe aus allen Branchen und Wirtschaftsbereichen sowie ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen unterstützt werden sollen. Antragsberechtigte KMUs sollen dabei unterstützt werden, dass sie:

  • vorhandene Ausbildungskapazitäten erhalten
  • oder
    Ausbildungskapazitäten ausbauen,
  • Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden,
  • Auftrags- und Verbundausbildung fördern und
  • Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz erhalten.

Beginnt die Ausbildung im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 15. Februar 2022, liegt die Förderung durch die Ausbildungsprämie bei 4.000 Euro pro Ausbildungsvertrag, die der Ausbildungsprämie plus bei 6.000 Euro. Ab diesem Zeitpunkt können auch Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.


Den Antrag stellen Unternehmen bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit, die sie über die Dienststellensuche unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen einfach ermitteln können. Weitere Informationen zu Antragsvoraussetzungen, weiteren Unterlagen so wie das Antragsformular, finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

 

Welche Maßnahmen und Regeln gelten in NRW und Bielefeld

Seit dem 19. März gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes für ganz NRW – und somit auch für Bielefeld. Die aktuell geltenden Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind dort festgelegt und können hier nachgelesen werden >>.
 

Ebenso können Sie alle geltenden Regeln auch auf der Seite der Stadt Bielefeld nachlesen: https://www.bielefeld.de/corona

Eine Maske muss weiterhin getragen werden in folgenden Bereichen:

  1. Bei Fahrten im öffentlichen Bahn- und Busverkehr, Flügen, der Schülerbeförderung und in Taxen.
  2. Bei einem Aufenthalt in Innenräumen mit Publikumsverkehr.

Welche Entgeltansprüche kann ich geltend machen für mein Unternehmen und meine Mitarbeitende?

Grundsätzlich regelt das Infektionsschutzgesetz die Entschädigung von Verdienstausfällen, die aufgrund des Infektionsschutzes entstanden sind. Grundlage hierfür muss zwingend die durch eine zuständige Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochene Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot sein. Kein Anspruch besteht daher bei einer freiwilligen Quarantäne (z.B. nach der Rückkehr aus dem Urlaub), bei Schließung des Betriebes oder der Einrichtung sowie bei Veranstaltungsabsagen.

Berechtigte sind hierbei sowohl Arbeitnehmer*innen, wie auch Selbstständige und Freiberufler*innen bis hin zu 450-Euro-Jobber. Dabei ist zu beachten, dass die Beantragung über den Arbeitgeber erfolgt, der in Vorleistung geht und anschließend einen Erstattungsantrag über das Portal https://www.ifsg-online.de/ stellt.

Weitere Infos zum Antragsverfahren finden Sie auf der Seite des zuständigen Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe: https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/quarantaene-und-taetigkeitsverbot/. Nutzen Sie auch das dortige Kontaktformular bzw. die Telefon-Hotline unter 0800 933 63 97 zur Beantwortung weiterer Fragen.

Mittlerweile gibt es eine gesetzliche Regelung, dass auch Verdienstausfälle, die durch die Betreuung von Kindern entstanden sind, entschädigt werden. Der Anspruch besteht, wenn

  • die Schule oder Kindertagesstätte, die Ihr Kind besucht, aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen wurde und
  • Ihr Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist oder
  • Sie ein Kind mit Behinderungen haben, das auf Hilfe angewiesen ist, und
  • Sie Ihr Kind in der Zeit der Schließung selbst zu Hause betreuen müssen, weil
  • Sie eine anderweitige, zumutbare Betreuung nicht sicherstellen können und
  • Sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.


Auch hier gilt, dass der Antrag vom Arbeitgeber (oder Selbständigen) über das Portal https://www.ifsg-online.de gestellt werden muss, der die Auszahlung der Entschädigung übernimmt.

Auch für diesen Fall stellt der zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe ausführliche Infos bereit unter https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/kinderbetreuung/. Nutzen Sie auch das dortige Kontaktformular bzw. die Telefon-Hotline unter 0800 933 63 97 zur Beantwortung weiterer Fragen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in Reaktion auf die Corona-Pandemie und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft das Kurzarbeitergeld flexibler gestaltet und somit die Voraussetzungen für den Bezug erleichtert. Kurzarbeitergeld kann demnach beantragt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb oder einer Betriebsabteilung einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Die darüber hinaus gehenden Voraussetzungen nach § 95 SGB III gelten unverändert. Eine Übersicht darüber finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

Für den Zeitraum des Arbeitsausfalles kann für sämtliche vom Arbeitgeber zu entrichtende Sozialbeiträge (Beitrag für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) eine Erstattung beantragt werden.

Zur Beantragung brauchen Sie die beiden folgenden Formulare:

Anzeige KUG: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Antrag KUG: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

In Folge des erneuten Lockdowns sind viele Unternehmen und Beschäftigte weiterhin auf Hilfen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Kurzarbeitergeld angewiesen. Für eine korrekte und schnelle Genehmigung müssen einige Punkte beachtet werden.

Eine erneute Anzeige auf Kurzarbeit muss dann gestellt werden, wenn im Betrieb bereits kurzgearbeitet, dann aber für drei Monate am Stück die Kurzarbeit unterbrochen wurde und nun erneut eingeführt werden soll.

Wird Kurzarbeit jedoch nur fortgeführt, genügt eine formlose Anzeige auf Verlängerung bei der örtlichen Arbeitsagentur, zum Beispiel per E-Mail. Darin ist unbedingt mitzuteilen, warum und für wie lange Kurzarbeit fortgeführt wird.

Die Bearbeitungszeit von Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld kann beschleunigt werden, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden. Für die monatlichen Abrechnungen gilt es, die Berechnung durch die Lohnbüros oder Buchhaltungen abzuwarten. Dies ist in der Regel erst nach Monatsende der Fall. Vorzeitige oder unvollständig eingereichte Anträge haben eine deutlich verlängerte Bearbeitungsfrist.

Die Bundesregierung hat die Sonderregelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat für den Vorgang der Beantragung ein Video-Tutorial veröffentlicht:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Ja, gegebenenfalls ist das möglich. Das Förderprogramm „go-digital“ schließt aufgrund der aktuellen Situation nun auch die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen mit ein.

In Modul 3 „Digitalisierung von Geschäftsprozessen“ können ab sofort IT-Dienstleistungen, die die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen zum Ziel haben, beantragt und bewilligt werden. Begünstigt sind Unternehmen, die mit weniger als 100 Mitarbeitenden einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. EUR erwirtschaften.

Ansprechpartner ist die EURONORM GmbH unter Tel. 030/97003333

Weitere Infos finden Sie unter https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/go-digital/go-digital.html

Sie verdienen genug, um für sich selbst zu sorgen, aber es reicht nicht oder nur knapp für die ganze Familie? Dann können Sie für Ihre Kinder einen Zuschlag zum Kindergeld beantragen – den KiZ.

In der Corona-Zeit wurde der Kinderzuschlag angepasst: Er hilft so auch Eltern, die aktuell zum Beispiel wegen Kurzarbeit oder ausbleibender Aufträge nur noch ein kleines Einkommen haben.

Sie können bis zu 185 Euro monatlich je Kind zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Dazu kommen die Leistungen für Bildung und Teilhabe wie 150 Euro pro Schuljahr für Schulmaterialien und ein Zuschuss für die Mitgliedschaft im Sport- oder Musikverein. Erhalten Familien den KiZ, zahlen sie außerdem keine Kitagebühren.

Mehr Informationen erhalten Sie hier

Welche Präventionsmaßnahmen kann ich in meinem Betrieb vornehmen?

Um die Belastung des Gesundheitssystems so gering wie möglich zu halten und die Versorgung schwer kranker Patienten sicherzustellen, ist es wichtig, dass sich das neuartige Coronavirus so langsam wie möglich ausbreitet.

Daher zielen derzeit sämtliche Anstrengungen von Regierung, Behörden und des Gesundheitssystems darauf ab, die Zunahme täglicher Neuinfektionen zu verlangsamen. Indem möglichst viele Menschen zu Hause bleiben und Abstand zueinander halten, trägt jeder dazu bei, dass sich das Virus langsamer verbreitet.

Für die schrittweise Rückkehr von mehr Beschäftigten an den Arbeitsplatz greifen bundesweit einheitliche, verbindliche Regeln zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus.

Grundsätzlich ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen auch bei der Arbeit einzuhalten. Dies gilt auch für das Aufhalten in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen. Hierfür müssen Zugangsregelungen, Absperrungen oder Markierungen umgesetzt werden. Ist dies nicht machbar, müssen alternativ Trennwände installiert werden. Sollte auch das nicht möglich sein, sollten die Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen sowohl für die Beschäftigten als auch für Dienstleister und Kunden zur Verfügung stellen.

Arbeitsabläufe sollten so organisiert sein, dass Beschäftigte möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Das gilt auch für Pausen, Schichtwechsel oder Anwesenheiten im Büro. Vermeiden Sie generell Meetings oder größere Gruppenansammlungen. Lassen sich diese nicht komplett vermeiden, gilt auch hier: Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander, vermeiden Sie Berührungen, öffnen Sie Fenster und reduzieren Sie die Besprechung auf ein Minimum an Zeit (max. 15 Minuten).

Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass in ausreichender Zahl Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Sollte ein*e Beschäftigte*r Symptome – wie zum Beispiel leichtes Fieber – haben, gilt der Grundsatz: Niemals krank zur Arbeit kommen, bis der Verdacht durch einen ärztlichen Befund aufgeklärt ist. Sollten die Symptome während der Arbeitszeit auftreten, gilt es den Arbeitsplatz unmittelbar zu verlassen.

Grundsätzlich sollte es weiterhin in jedem Unternehmen einen Pandemie- oder Notfallplan geben. Dieser zeigt auf, wie Sie sich im Falle einer Pandemie am besten zu verhalten haben.

Einfache Hygienemaßnahmen spielen auch bei der Arbeit eine entscheidende Rolle, um sich und andere vor dem neuartigen Coronavirus zu schützen. Die wichtigsten Hygienetipps sind:

  • Halten Sie stets ausreichend Abstand (mind. 1,5 Meter) zu Menschen, ganz besonders bei Husten, Schnupfen oder Fieber.
  • Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch.
  • Vermeiden Sie Berührungen – zum Beispiel durch Händeschütteln oder Umarmungen.
  • Waschen Sie regelmäßig und ausreichend lange (mindestens 20 Sekunden) Ihre Hände mit Wasser und Seife.
  • Halten Sie die Hände vom Gesicht fern.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass sich Mitarbeiter*innen mit dem Coronavirus angesteckt haben, müssen Sie sie unverzüglich und kontaktlos nach Hause schicken. Damit kommen Sie Ihrer Fürsorgepflicht nach, die Sie auch für Ihre übrigen Beschäftigten haben. 

Wenden Sie sich anschließend an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich fortan zu verhalten haben.

Eine Quarantäneplicht gilt gemäß der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung automatisch und ist direkt umzusetzen für:

• Personen, deren PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv ausgefallen ist,
• nicht-immunisierte Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Menschen,
• Personen, die Krankheitssymptome zeigen oder ein positives Schnelltestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterziehen müssen– bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses

Über die Quarantäne von nicht-immunisierten Personen, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, ohne im selben Haushalt zu leben, entscheidet dagegen das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Hier gilt die Grundregel: Die Quarantäne kommt dann in Frage, wenn ein mindestens 10-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine medizinische Maske getragen wurde. Auch wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum aufhielt, kann eine Quarantäne angeordnet werden.

Kontaktpersonen und angehörige Personen desselben Hausstands, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, müssen nicht in Quarantäne. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen seit dem Kontakt jedoch Krankheitssymptome auf, sind sie verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.